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Donnerstag, 28.03.2024

Hintergründe zum Streit in der Roten Hilfe über Aussageverweigerung

In der Roten Hilfe e.V. (RH) gibt es einen Streit über die Bedeutung und Stoßrichtung der Kampagne für Aussageverweigerung, über Sinn und Zweck der Unterstützungsleistung der RH und über die Bedeutung von Solidarität als kämpferischem Verhältnis zu politisch Verfolgten. In der Roten Hilfe Zeitung Nr. 3/2011, S. 10-14, wurde dieser Streit mit dem Text „Gedanken über Grundlagen unserer Solidarität“ () öffentlich gemacht. In der RHZ 4/2011 und im Mitgliederrundbrief 4/2011) gibt es weitere Beiträge zur Debatte.

Konkret geht es um die Unterstützung eines wegen Mitgliedschaft in den Revolutionären Zellen (RZ) Verurteilten, der in seinem Prozess eine Einlassung machte (Ausschnitte aus dieser Einlassung siehe unten). Mit ausgelöst hat den Streit eine Person aus dem Berliner Einstellungsbündnis. Mitte Oktober 2009 hat sie gegenüber Genoss/innen der RH die Einlassung problematisiert und Argumente für eine Diskussion formuliert, die nachfolgend für all diejenigen wiedergegeben werden, die an Hintergründen des Konflikts interessiert sind.

Seinen Deal mit der Bundesanwaltschaft (BAW) hatte T. K. in einem Interview in der „Wildcat” Nr. 84 vom Sommer 2009 () in der Passage „Anna & Arthur lassen sich (auf Neues) ein” erklärt. Demnach dealte er, um eine Bewährungsstrafe zu bekommen. (Nebenbei: andere Mitglieder bewaffneter Gruppen haben Aussagen vor Staatsschutzgerichten abgelehnt und saßen lange im Knast. Das kann zwar formal für die Gewährung von Unterstützung durch die RH keine Rolle spielten, sollte aber nicht vergessen werden.) In dem Interview widerspricht er zusammen mit zwei ehemaligen RZ-Genossen, von denen einer 2004 ebenfalls einen Deal gemacht hat, Grundsätzen der Aussageverweigerungskampagne.

Auf der RH-Webseite steht im aktuellen FAQ die Antwort: „Der Bundesvorstand kann den Regelsatz kürzen bzw. die Unterstützung ganz ablehnen, wenn nach umfassender Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass es im Rahmen eines Strafverfahrens zu Aussagen oder gar zur Zusammenarbeit mit Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht gekommen ist.”

Zusammenarbeit mit Staatsanwaltschaft und Gericht hat es im Fall T. K. nach dessen eigener Auskunft gegeben. Ferner hat er die Einlassung nachgebessert/erweitert, weil sie dem Gericht zunächst nicht ausreichte. Laut Prozessbericht vom 12. Februar 2009 () hat die BAW das Auftreten der Verteidigung und das Geständnis des Angeklagten gelobt. Das klingt bei allen Vorbehalten gegenüber den Motiven der BAW, so etwas zu sagen, nicht nach der Art Verteidigung, die die RH statutengemäß unterstützt.

Auch nicht distanzierende, nicht Reue zeigende oder auf den ersten Blick nicht belastende Aussagen sind nicht OK, wenn 1. ein Kronzeuge im Spiel ist, 2. es offene Ermittlungen gibt (sogar wegen Mord, der nicht verjährt) oder 3. es sich um ein Verfahren nach dem Organisationsdelikt §129(a, b) handelt, in dem viele potentielle Beschuldigte existieren. Dann nämlich wird eine Aussage beispielsweise über ein Treffen mehrerer RZ-Gruppen heikel. Sollte es diese von T. K. vor Gericht beschriebenen Treffen 1985 und 1987 wirklich gegeben haben, hätte er alle Anwesenden belastet, eine Gesamt-RZ mit all ihren juristischen Implikationen gebildet zu haben. Sollte es die Treffen nicht gegeben haben, hätte er wissentlich alle RZ-Verdächtigen jener Jahre falsch beschuldigt. Also unabhängig davon, ob das Treffen stattgefunden hat oder nicht, kann die BAW damit weiterarbeiten.

Konkret zu den Punkten 1-3:

1. T. K.s Einlassung fügt sich nahtlos in die Story des Kronzeugen Tarek Mousli aus dem Berliner RZ-Prozess 2001 ein (Es hätte einen bundesweiten Austausch der RZ-Gruppen gegeben). Damit gewinnen alle belastende Behauptungen des Kronzeugen juristisch an Glaubwürdigkeit.

2. Nicht alle angeblichen RZ-Aktionen sind verjährt. Wenige Monate nach der Einlassung lud die BAW im seit 1981 laufenden Ermittlungsverfahren wegen Mordes an Heinz-Herbert Karry Zeugen vor. Ein Zusammenhang mit der Einlassung ist nicht ausgeschlossen. (Zum Hintergrund: nach den tödlichen Schüssen auf Karry 1981 bekannte sich angeblich eine RZ, das Aktionsziel sei verfehlt worden: „Geplant war, durch mehrere Schüsse in seine Beine dafür zu sorgen, dass er länger das Bett hüten muss, als ihm und seinen Freunden lieb ist.”) Wenn laut T. K.s Aussage nur vier Jahre nach dem Attentat auf Karry 20-22 RZ-Mitglieder in Anwesenheit „aktiver Militanter aus der Gründerzeit” – demnach Personen, die seit den 1970er Jahren (also auch 1981) dabei gewesen waren – über sogenannte „nicht lebensgefährdende Anschläge” diskutiert hätten, könnte die BAW diese Aussage belastend verwenden, in dem Sinne, dass dort Zeugen oder gar Täter des Karry-Anschlags anwesend gewesen sein könnten. Personen werden in der Einlassung zwar namentlich nicht genannt, aber die BAW hat aus früheren Verfahren und Aussagen genug Namen angeblicher RZ-Mitglieder aus dieser Zeit, um auf 20-22 zu kommen.

3. In der Einlassung ist die Rede von einem Treffen mehrerer Revolutionärer Zellen. Diese Aussage eines erklärten Augen- und Ohrenzeugen ermöglicht juristisch eine Gesamt-RZ. (Der Kronzeuge Tarek Mousli soll dies zwar schon behauptet haben, er sprach aber nur vom Hörensagen.) §129(a, b)-Prozesse unterliegen als gegen Organisationen gerichtete politische Staatsschutzverfahren besonderen Bedingungen. Aussagen zu Gruppenstrukturen haben eine Bedeutung, wie sie in Verfahren wegen Steinwurf o.ä. nicht aufkommen. In Verfahren gegen die RAF galt vor Gericht das Konstrukt des „gemeinschaftlichen Tatplanes”, d.h. alle Aktionen der RAF konnten ohne individuellen Tatnachweis allen zeitgenössischen Mitgliedern der RAF zur Last gelegt werden – viele Verurteilungen beruhen auf dieser Staatsschutzkonstruktion. In Verfahren gegen angebliche RZ-Mitglieder gab es diese Konstruktion bisher nicht, regionale Revolutionäre Zellen galten als jeweils eigene terroristische Vereinigungen. Mit der Einlassung und dem entsprechenden Urteil des OLG Stuttgart ist die Grundlage dafür gelegt, dass nun auch Angehörige einer RZ für Aktionen einer anderen RZ zur Verantwortung gezogen werden können.

Es geht hier grundsätzlich um die Definition einer linken Verteidigung vor Gericht, also ob Deals mit der BAW OK sind, ob und wann die Grenze zu belastenden Aussagen überschritten wird – also darum, wo die RH die Grenze ihrer Unterstützungsbereitschaft zieht.

Eine Unterstützung eines Falles, in dem von Anfang an auf einen Deal mit BAW und Gericht gesetzt wurde statt auf Solidarität und Mobilisierung der Linken gegen die Staatsschutzjustiz, ist falsch. Zudem werden durch eine Unterstützung fragwürdige Einlassungen legitimiert. Wie will man dann gerade jüngere Beschuldigte noch überzeugen, keine Aussagen zu machen? Die Rote Hilfe darf ein solches Verhalten nicht unterstützen und solchen Positionen keine Plattform geben.

Anhang

Zitate aus der Einlassung von T. K. vom 22. Januar 2009 (sie wurde von seiner Verteidigung vorgetragen, deshalb „er“ statt „ich”): „... ab 1985, in der er sich als Malte in die Debatten über die Flüchtlingskampagne eingemischt hat, um deren politische Orientierung mitzugestalten. Aus diesem Anlass fand ein außerordentliches Treffen mehrerer Revolutionärer Zellen unter Einbeziehung aktiver Militanter aus der Gründerzeit statt, bei dem über die Möglichkeit eines gemeinsamen Projekts diskutiert wurde. Dieses Treffen fand unter besonderen Konditionen in Österreich statt (das sog. Gipfeltreffen), um die Sicherheit der zahlreich angereisten Teilnehmer (20-22) zu gewährleisten. Dabei ging es nicht um konkrete Anschlagsziele, über die jede Gruppe nach wie vor autonom entschied. Vielmehr wurde das generelle Konzept der Kampagne besprochen und dabei auch die Möglichkeit gezielter, nicht lebensgefährdender Anschläge gegen ein oder zwei Personen ins Auge gefasst. [...] Das politische Konzept der Flüchtlingskampagne hat er aber durchaus mit vorbereitet und vertreten. Deshalb hat er sich im Oktober 1986 an der Produktion und dem Vertrieb einer Extraausgabe des Revolutionären Zorn beteiligt, in dem die Gründe für die Flüchtlingskampagne zusammengefasst und die Erklärungen zu den ersten Anschlägen nachgedruckt wurden. Darüber hinaus hat er mit Enno Schwall, mit dem er seit April 1986 unter einem Dach wohnte, ein Interview vorbereitet, das dieser zu dem später als Projekt Arthur bekannt gewordenen fragmentarischen Dokumentarfilm der Medienwerkstatt Freiburg beigesteuert hat. [...] An einem 2. außerordentlichen Treffen beteiligte er sich Ende Dezember 1987, nachdem er telefonisch vor der bevorstehenden Polizeirazzia gegen die RZ gewarnt worden war. [... Dort] wurde darüber gesprochen, mit welchen politischen Mitteln die RZ auf die Razzia reagieren könnte. [...] Das gängigste Kommunikationsmittel in den ersten Jahren der Illegalität war der Brief. Auf diese Weise hat er auch im Herbst 1990 vom gewaltsamen Tod von Gerd Albartus erfahren. Vor dem Hintergrund des persönlichen und politischen Verhältnisses zu ihm hat er daraufhin einen Entwurf zu dem Text Gerd Albartus ist tot verfasst, den er in einem verschlossenen Umschlag über private Kanäle Mitgliedern der RZ zukommen ließ. Der Text wurde in den Strukturen der RZ diskutiert [...].“ (http://www.freilassung.de/prozess/thomas/einlass_tk_220109.htm, Hervorhebungen v. d. Red.)

Am 12. Februar 2009 hat T. K. laut Prozessbericht das fragliche Treffen 1985 ausdrücklich bestätigt: „Ehe die Vorsitzende die Beweisaufnahme dann endgültig schloss, wollte sie sich noch vergewissern, ob das sog. ‚Gipfeltreffen’ der RZ in Österreich tatsächlich 1985 stattgefunden hätte und ob der Senat noch den Monat erfahren könne. ‚Wohl im Winter’, war die Antwort, ‚alles war weiß, so wie heute in Stuttgart.’” (http://www.freilassung.de/prozess/thomas/prozess_05.htm)


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